Urteil: PKV muss die vollen Kosten für Physiotherapie erstatten
Private Krankenversicherer (PKV) müssen die vollen Kosten für Physiotherapie erstatten. Es sei nicht rechtens, die Höhe der Leistungen auf die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu begrenzen. Das entschied kürzlich das Landgericht (LG) Frankfurt in einem Urteil vom 17.11.2016 (Aktenzeichen 2-23 O 71/16).
Das Gericht gab einer Versicherten Recht, deren Kasse nach einer ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlung die Kosten nicht in voller Höhe erstattet hatte.
Die PKV berief sich auf ihre Tarifbedingungen, nach denen die „Gebühren und Kosten im tariflichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen ärztlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig“ seien.
GOÄ gilt nicht für Physiotherapeuten
Das sah das Gericht allerdings anders: Die Gebührenordnung für Ärzte gelte nicht auch für Physiotherapeuten. Die Meinung der Beklagten, Physiotherapeuten dürften nicht höher abrechnen als Ärzte, sei dementsprechend haltlos.
Das LG Frankfurt hielt es ferner für unzulässig, dass die Kasse die Höhe der Erstattung auf die „ortsüblichen“ Behandlungssätze der Physiotherapeuten begrenzte. Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§ 192 Abs. 2 VVG) entfalle die Leistungspflicht der Kasse nur bei Gebühren, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen